Echtes Katana mit goldener Karbonstahl Klinge
Dieses wunderschöne Katana mit blauer Saya und goldener Karbonstahl Klinge wird nach traditioneller Japanischer Schmiedekunst in Handarbeit hergestellt.
“Ein Samurai sollte immer auf den Tod vorbereitet sein – egal ob auf seinen eigenen oder den eines anderen.”
– Samurai Stan Sakai.
Die goldene Damast Klinge wird mit einer blauen Saya mit goldenen Highlights kombiniert. Das Resultat: ein ganz besonderes Katana mit unglaublich ansprechender Optik. Ideal als elegante Wanddekoration, ein echter Blickfang!
- Goldene Klinge aus Damast (gefalteter Stahl)
- blaue Saya mit goldenen Highlights
- spiegelglatt
- Bambus Schneiden: Ja (nicht empfohlen)
- erstklassiges Deko-Katana
- Schwertständer nicht im Lieferumfang enthalten
Klinge
Die Klinge des Katana “Kogane no ha” besteht aus Damaststahl (gefalteter Stahl) und ist mit einer goldenen Schicht überzogen. Das Resultat ist eine spiegelglatte Gold-Klinge mit schönem Maserungsmuster. Die Klinge ist sehr scharf, jedoch sollte dieses Katana nicht in der Praxis verwendet werden, da die Klinge nicht Tongehärtet und handpoliert ist. Sollten Sie das Katana doch zum Schneiden verwenden, müssen Sie damit rechnen, das die Klinge schnell stumpf wird und ihren goldenen Glanz verliert.
(Siehe auch: Was ist der Unterschied zwischen den verschiedenen Katana Stahl Klingen?)
- Gesamtlänge: 102 cm
- Griff Länge: 26 cm
- Klinge Länge: 68 cm
- Klinge Breite: 3,2 cm
- Klinge Dicke: 0,7 cm
- Klinge Material: gefalteter Stahl (Damaststahl), goldene Beschichtung
- Schärfe: sehr scharf
- Klinge Härte: 30-40HRC
- Bambus Schneiden: möglich aber nicht empfohlen
Saya, Griff und weitere Details
- Saya Material: Hartholz, lackiert
- Griff Material: weisse Rochenhaut (Imitat)
- Ito & Sageo: Polyester Seil
- Tsuba Material: Messing
- Fuchi & Kashira Material: Messing
- Jabalo Material: Messing
- Weitere Details (Seppa, Menuki): Messing
Vorschau Katana “Kogane no ha”
Sind Katanas in der Schweiz legal?
- Katana Schwerter gelten in der Schweiz nicht als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs.1 Bst. c Waffengesetz (WG; SR 514.54).
- Bei missbräuchlichem Tragen kann das Katana als gefährlicher Gegenstand (Art. 4 Abs. 6 WG) beschlagnahmt und eingezogen werden.
- Weitere Informationen: Katana Waffenrecht Schweiz