Sport-Katana 1095 Stahl
Das Premium-Katana “Kōmori” ist nicht nur optisch ein echter Hingucker, denn das Katana überzeugt auch in der Praxis. Dank der differentiell gehärteten T10 Stahl-Klinge, mit flexiblem Innenkern, gleiten Sie durch Schilfmatten (Katami), Reisstroh oder Bambusmatten “Tatami Omote” wie durch Butter. Selbst bei einem argen Fehlschlag, ist der Klinge nichts anzuhaben. Anspruchsvolle Techniken, Schnitt-Winkel und mehrfach-Hiebe sind für eine geübte Person ein Vergnügen. Das traditionell geschmiedete, japanische Samurai-Schwert “Kōmori” liegt sehr gut in der Hand und liefert im Schnitt-Test eine erstaunlich gute Performance ab.
„Verbessere dich täglich, werde geschickter als gestern, geschickter als heute. Dies ist ein ewig währender Prozess.“ (Yamamoto Tsunetomo)
- robuster T10 Stahl, mit Tonhärtung (echter Hamon)
- hergestellt in traditioneller Handarbeit
- Überzug Griff mit echter Rochenhaut
- Griff und Scheide aus echtem Hartholz
- Schliff mit japanischen Wassersteinen
- Katana Schnitt-Sport geeignet: Ja
- Klingen Schärfe: Rasiermesserscharf
Schnitt-Test japanisches Katana “Tameshigiri”
Galerie japanisches Katana “Kōmori”
Eigenschaften
- Gesamtlänge: 90 cm
- Klinge Länge (ohne Habaki): 63 cm
- Klinge Material: T10 Stahl mit echtem Hamon, Ton-gehärtet HCS
- Klingen Art: Ton-gehärtet, handpoliert mit Japanischen Wassersteinen
- Klinge Dicke: 7,5 mm
- Klinge Breite: 3,2 cm
- Scheide (Saya) Material: Hartholz, lackiert
- Scheide (Saya) Länge: 68 cm
- Griff (Tsuka): 22 cm
- Rochenhaut : echte Rochenhaut
- Klinge: Rasiermesser scharf, Schnitt-Sport
- Fuchi & Kashira Material: Messing, Überzug mit echtem Gold und Silber
- Habaki Material: Messing
- Armaturen (Seppa & Menuki): Messing
- Feature: geschliffen und poliert, Überzug mit echtem Gold und Silber
- Verpackung: Karton, mit echter Seidentasche
Hinweis zum Waffengesetz Schweiz
- Katana Schwerter gelten in der Schweiz nicht als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs.1 Bst. c Waffengesetz (WG; SR 514.54).
- Bei missbräuchlichem Tragen kann das Katana als gefährlicher Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG) beschlagnahmt und eingezogen werden.
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